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   KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16   

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https://dejure.org/2017,25289
KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16 (https://dejure.org/2017,25289)
KG, Entscheidung vom 04.07.2017 - 1 W 153/16 (https://dejure.org/2017,25289)
KG, Entscheidung vom 04. Juli 2017 - 1 W 153/16 (https://dejure.org/2017,25289)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1591 BGB, Art 19 BGBEG, § 35 Abs 2 PStV, § 49 Abs 1 PStG, § 51 PStG
    Geburtenregisterrechtssache: Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Gerichtsentscheidung über die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft eines einzelnen Wunschelternteils in Leihmutterschaftsfällen mit mehrfachem Auslandsbezug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung der Feststellung der Verwandtschaft eines einzelnen Elternteils in Leihmutterschaftsfällen; Zulässigkeit der Eintragung des Wunschvaters im Geburtenregister

  • rechtsportal.de

    Anerkennung der Feststellung der Verwandtschaft eines einzelnen Elternteils in Leihmutterschaftsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3241
  • FamRZ 2017, 1693
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Auszug aus KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16
    In sog. Leihmutterschaftsfällen mit mehrfachem Auslandsbezug (Durchführung der Leihmutterschaft in Indien und Feststellung der alleinigen Vaterschaft des Wunschvaters in Israel) ist auch die ausländische Gerichtsentscheidung über die Feststellung der rechtlichen Verwandschaft eines einzelnen Wunschelternteils nach deutschem Recht anerkennungsfähig (Fortführung von BGH Beschl. v. 10.12.2014 - XII ZB 463/13).

    Zwar liegt eine ausländische Gerichtsentscheidung vor, nach der der Wunschvater die (alleinige) Elternstellung innehat, und die der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschl. v. 10.12.14 - XII ZB 463/13 -, MDR 2015, 93 - 96) zur Anerkennung solcher Gerichtsentscheidungen betreffend die Rechtstellung von Wunscheltern (Elternpaaren) ebenfalls anerkennen würde (A.).

    Die Feststellungsentscheidung entfaltet entsprechende Rechtskraftwirkung und ist, weil keine Anerkennungshindernisse vorliegen, auch für deutsche Behörden und Gerichte verbindlich (vgl. BGH Beschl. v. 10.12.14 - XII ZB 463/13 -, MDR 2015, 93 ff; Senatsbeschluss v. 01.08.2013 - 1 W 413/12 -, StAZ 2013, 348 ff; OLG Celle Beschl. v. 22.05.2017 - 17 W 8/16 -, juris).

    aa) Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international (vgl. BGHZ 203, 350 ff; 138, 331, 334; 118, 312, 328 f.; 98, 70, 73 f.; Prütting/Helms/Hau, FamFG, 3. Aufl., RdNr. 45 zu § 109).

    Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als vornehmliches Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und - insbesondere in den den Personenstand berührenden Fragen - die Vermeidung sog. hinkender Rechtsverhältnisse (BGHZ 203, 350 ff; Prütting/Helms/Hau aaO. RdNr. 3 zu § 108).

    Dieser besagt, dass eine Eintragung nicht nur der Wahrheit entsprechen soll, sondern darüber hinaus nicht zu Fehlvorstellungen über die tatsächliche Rechtslage führen darf (OLG Frankfurt, NJOZ 2004, 1714; BayObLG, FamRZ 2000, 1362; im Folgenden eingehend: Gössl, Materiellrechtliche Angleichung der personenstandsrechtlichen Eintragung bei hinkenden Statusverhältnissen, IPrax 2015, 273 ff zu VG St. Gallen (Schweiz) v. 19.08.2014 - B 2013/158 mit nahezu identischem Sachverhalt zu BGH NJW 2015, 479 ff).

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16
    aa) Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international (vgl. BGHZ 203, 350 ff; 138, 331, 334; 118, 312, 328 f.; 98, 70, 73 f.; Prütting/Helms/Hau, FamFG, 3. Aufl., RdNr. 45 zu § 109).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGHZ 138, 331, 334; 123, 268, 270; 118, 312, 330; 182, 204; 182, 188; 189, 87 zum verfahrensrechtlichen ordre public).

    Dass die deutsche Regelung in § 1591 BGB als zwingendes Recht ausgestaltet ist und über den Anwendungsbereich der strafrechtlichen Bestimmungen hinaus auch die Verhinderung ausländischer Leihmutterschaften bezweckt, führt abgesehen von der Vorfrage der Anwendbarkeit des deutschen Abstammungsstatuts nach Art. 19 EGBGB für sich genommen noch nicht dazu, dass sie auch dem ordre public zuzurechnen wäre (vgl. BGHZ 138, 331, 334; 123, 268, 270; 118, 312, 330).

  • BGH, 21.04.1998 - XI ZR 377/97

    Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils wegen im Ausland

    Auszug aus KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16
    aa) Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international (vgl. BGHZ 203, 350 ff; 138, 331, 334; 118, 312, 328 f.; 98, 70, 73 f.; Prütting/Helms/Hau, FamFG, 3. Aufl., RdNr. 45 zu § 109).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGHZ 138, 331, 334; 123, 268, 270; 118, 312, 330; 182, 204; 182, 188; 189, 87 zum verfahrensrechtlichen ordre public).

    Dass die deutsche Regelung in § 1591 BGB als zwingendes Recht ausgestaltet ist und über den Anwendungsbereich der strafrechtlichen Bestimmungen hinaus auch die Verhinderung ausländischer Leihmutterschaften bezweckt, führt abgesehen von der Vorfrage der Anwendbarkeit des deutschen Abstammungsstatuts nach Art. 19 EGBGB für sich genommen noch nicht dazu, dass sie auch dem ordre public zuzurechnen wäre (vgl. BGHZ 138, 331, 334; 123, 268, 270; 118, 312, 330).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16
    Zum Kindeswohl gehört auch die verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521.; EGMR Urteil vom 26. Juni 2014 - Beschwerde Nr. 65192/11 [Mennesson] Nr. 96).

    Das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ist aber auch betroffen, wenn einem Kind die statusrechtliche Zuordnung zu einem (Wunsch-)Elternteil versagt wird, der dann nicht zum Wohl und zum Schutz des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinn übernehmen kann (BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 44 f.).

    Für eine einzelne Person in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist dies anerkannt (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521 ff).

  • EGMR, 26.06.2014 - 65192/11

    MENNESSON v. FRANCE

    Auszug aus KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16
    Zum Kindeswohl gehört auch die verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521.; EGMR Urteil vom 26. Juni 2014 - Beschwerde Nr. 65192/11 [Mennesson] Nr. 96).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Begründung des Elternstatus das Recht der Kinder auf Achtung ihres Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen (EGMR Urteile vom 26. Juni 2014 - Beschwerden Nr. 65192/11 [Mennesson] und Nr. 65941/11 [Labassée] - Zusammenfassung FamRZ 2014, 1525 m. Anm. Frank FamRZ 2014, 1527).

    Der Gerichtshof hat dabei die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung als Teil der Identität eines Kindes angesehen, deren Versagung durch die nationale Rechtsordnung die Identität des Kindes innerhalb der nationalen Gesellschaft untergrabe (EGMR Urteil vom 26. Juni 2014 - Beschwerde Nr. 65192/11 [Mennesson] Nr. 96).

  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Auszug aus KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16
    Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGHZ 138, 331, 334; 123, 268, 270; 118, 312, 330; 182, 204; 182, 188; 189, 87 zum verfahrensrechtlichen ordre public).

    Dass die deutsche Regelung in § 1591 BGB als zwingendes Recht ausgestaltet ist und über den Anwendungsbereich der strafrechtlichen Bestimmungen hinaus auch die Verhinderung ausländischer Leihmutterschaften bezweckt, führt abgesehen von der Vorfrage der Anwendbarkeit des deutschen Abstammungsstatuts nach Art. 19 EGBGB für sich genommen noch nicht dazu, dass sie auch dem ordre public zuzurechnen wäre (vgl. BGHZ 138, 331, 334; 123, 268, 270; 118, 312, 330).

  • BGH, 26.08.2009 - XII ZB 169/07

    Anerkennung einer durch ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren ohne

    Auszug aus KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16
    Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGHZ 138, 331, 334; 123, 268, 270; 118, 312, 330; 182, 204; 182, 188; 189, 87 zum verfahrensrechtlichen ordre public).

    § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist im Interesse eines internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen (vgl. BGHZ 189, 87; 182, 188), so dass die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt.

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 300/10

    Ehescheidung: Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils in einem von

    Auszug aus KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16
    Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGHZ 138, 331, 334; 123, 268, 270; 118, 312, 330; 182, 204; 182, 188; 189, 87 zum verfahrensrechtlichen ordre public).

    § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist im Interesse eines internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen (vgl. BGHZ 189, 87; 182, 188), so dass die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt.

  • KG, 01.08.2013 - 1 W 413/12

    Anerkennung ausländischer Urteile: Anerkennungsfähigkeit eines kalifornischen

    Auszug aus KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16
    Die Feststellungsentscheidung entfaltet entsprechende Rechtskraftwirkung und ist, weil keine Anerkennungshindernisse vorliegen, auch für deutsche Behörden und Gerichte verbindlich (vgl. BGH Beschl. v. 10.12.14 - XII ZB 463/13 -, MDR 2015, 93 ff; Senatsbeschluss v. 01.08.2013 - 1 W 413/12 -, StAZ 2013, 348 ff; OLG Celle Beschl. v. 22.05.2017 - 17 W 8/16 -, juris).

    Demnach besteht die internationale Zuständigkeit des dortigen Familiengerichts, wenn sie auch bei entsprechender Anwendung der deutschen Vorschriften begründet gewesen wäre (vgl. BGH aaO; OVG Münster aaO.; Senatsbeschluss v. 01.08.2013 aaO.), So ist es hier, weil das Kind zum damaligen Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Israel hatte, vgl. § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2016 - 19 A 2/14

    Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für einen von einer indischen

    Auszug aus KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16
    Im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 4 erklärt, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen des OVG Münster in einem Parallelfall (OVG Münster, Urteil v. 14.07.2016 - 19 A 2/14 -, FamRZ 2016, 2130 ff), der Angaben der deutschen Botschaft in Israel und des Inhalts eines Rechtsgutachtens der israelischen Rechtsanwaltskanzlei S... zum Recht der Leihmutterschaft in Israel auch sie davon ausgehe, dass das Urteil des israelischen Familiengerichts nicht nur die Vaterschaft des Beteiligten zu 1 feststelle, sondern durch dieses auch die Mutterschaft der indischen Leihmutter beseitigt worden sei.

    In einem vom OVG Münster entschiedenen Fall (vgl. StAZ 2017, 82 - 86) hat ein anderes israelische Familiengericht nach vergleichbaren Grundsätzen entschieden.

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

  • EGMR, 26.06.2014 - 65941/11

    LABASSEE c. FRANCE

  • BGH, 15.05.1986 - III ZR 192/84

    Anerkennung eines englischen Schiedsspruchs

  • BGH, 02.09.2009 - XII ZB 50/06

    Vollstreckbarkeit einer vorläufigen Anordnung nach dem Haager Übereinkommen über

  • KG, 29.11.2016 - 1 W 7/16

    Mehrere mögliche Abstammungsstatute mit unterschiedlichen Ergebnissen: Bedeutung

  • OLG Frankfurt, 26.01.2004 - 20 W 141/03

    Personenstandsverfahren: Berichtigung eines abgeschlossenen Sterbebucheintrages

  • OLG Hamm, 11.04.2014 - 2 WF 57/14

    Rechtsfolgen der Anerkennung einer ausländischen Sorge- und

  • OLG Celle, 22.05.2017 - 17 W 8/16

    Anerkennung der im Ausland erfolgten Eintragung der biologischen Eltern eines von

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 1 S 397/19

    Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters;

    Denn auf das gerichtliche Verfahren im Anwendungsbereich des Personenstandsgesetzes sind nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden (vgl. etwa KG Berlin, Beschl. v. 04.07.2017 - 1 W 153/16 - StAZ 2018, 183 und v. 01.08.2013 - 1 W 413/12 - StAZ 2013, 348).
  • BGH, 12.01.2022 - XII ZB 562/20

    Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung der Vaterschaft nach einer

    Aus der insoweit bestehenden Bindung an den von der Beteiligten zu 4 gestellten Antrag (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 229, 374 = FamRZ 2021, 1387 Rn. 27 ff. und KG Berlin FamRZ 2017, 1693, 1697; Berkl Personenstandsrecht Rn. 386 zu § 48 PStG) folgt im vorliegenden Fall, dass das Beschwerdegericht nicht davon abweichend auch die Eintragung des L. anordnen durfte.
  • KG, 21.01.2020 - 1 W 47/19

    Eintragung des Wunschvaters im Geburtenregister bei einer Leihmutterschaft in den

    Ist die ausländische Entscheidung bereits vor der Geburt des Kindes ergangen, gebietet es der Grundsatz der Wahrheit der Personenstandsführung im Personenstandsrecht nicht, den Vornamen und Familiennamen der Leihmutter im Haupteintrag des Geburtsregisters zu verlautbaren (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 W 153/16 - FamRZ 2017, 1693).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass grundsätzlich kein Anlass besteht, die Zuweisung der Elternstellung an eine alleinlebende Einzelperson anders als eine solche an ein Elternpaar zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2017 - FamRZ 2017, 1693, 1696).

    Das Personenstandsregister soll stets ein verlässliches Beweismittel für das Bestehen oder Nichtbestehen von Personenstandsverhältnissen sein, wobei nicht nur das Vertrauen in die Richtigkeit, sondern auch in die Vollständigkeit der Eintragung geschützt wird (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 W 153/16 - FamRZ 2017, 1693, 1698).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 - 19 A 1987/18

    Leihmutterschaft Leihmutter ordre public Vaterschaftsfeststellung Anerkennung

    BGH, Beschluss vom 5. September 2018, a. a. O., Rn. 2, 17 ff.; Kammergericht, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 W 153/16 -, NJW 2017, 3241, juris, Rn. 1, 25 ff.; OVG NRW, a. a. O., Rn. 57, 73.

    BGH, Beschluss vom 5. September 2018, a. a. O., Rn. 15; Kammergericht, Beschluss vom 4. Juli 2017, a. a. O., Rn. 26.

    BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 49; Kammergericht, Beschluss vom 4. Juli 2017, a. a. O., Rn. 20; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2015 - II-1 UF 258/13 -, NJW 2015, 3382, juris, Rn. 13 f.

  • AG Berlin-Schöneberg, 08.10.2019 - 71c III 70/19
    Es begründet seine Zweifel mit den Entscheidungen des Amtsgerichts Schöneberg vom 21.12.2018 - 71a III 122/18 - und des Kammergerichts vom 04.07.2017 - 1 W 153/16 ).

    Die Feststellungsentscheidung entfaltet Rechtskraftwirkung und ist auch in Deutschland verbindlich (vgl. BGH, NJW 2015, 479, 480; Kammergericht, Beschluss vom 04.07.2017 - 1 W 153/16 ,; juris, Rdn. 9 m.w.N.).

    Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Kammergerichts vom 04.07.2017 - 1 W 153/16 -, denn diese Entscheidung beruht auf einem abweichenden Sachverhalt.

  • KG, 17.03.2020 - 1 W 298/19

    Leihmutterschaft: Aufnahme als Eltern in den jeweiligen Ersteintrag im deutschen

    Soweit es in BR-Drucks. 417/18 S. 53 heißt, die Regelung betreffe auch Nachbeurkundungen einer nach ausländischem Recht erlangten Elternschaft unter Mitwirkung einer Leihmutter, könnten damit Fälle gemeint sein, in denen über die Eltern-Kind-Zuordnung erst nach der Geburt entschieden wird (vgl. zu einem solchen Sachverhalt Senat, FamRZ 2017, 1693; AG Köln, FF 2019, 376) - obwohl § 35 Abs. 2 PStV bei Auslandsgeburten ohnehin nicht greift.
  • OLG Hamm, 17.12.2019 - 15 W 324/19
    Von einer Antragsberechtigung des Beteiligten zu 2) als Vater des Beteiligten zu 1) nach § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG und von seiner durch die Vaterschaft begründeten alleinigen gesetzlichen Vertretungsmacht nach § 1629 BGB ist aufgrund der Doppelrelevanz dieser Tatsachen auszugehen (vgl. auch KG Berlin StAZ 2018, 183).

    Eine Divergenz zu der Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 4.07.2017 - 1 W 153/16 - StAZ 2018, 183) besteht nicht.

  • AG Köln, 05.07.2019 - 378 III 41/19
    und führte damit zu einem unvollständigen Eintrag und in diesem Punkt unrichtigen Register, weil es auf der Hand liegt, dass ein Kind jedenfalls nach dem seinerzeitigen und dem derzeitigen Stand der Reproduktionsmedizin - von einer Frau geboren wurde (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 W 153/16 -, StAZ 2018, 183 f.).
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